Rechtsprechung
   OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21   

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https://dejure.org/2021,17726
OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21 (https://dejure.org/2021,17726)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.06.2021 - 5 U 9/21 (https://dejure.org/2021,17726)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 5 U 9/21 (https://dejure.org/2021,17726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Mietvertragskündigung - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sind als Voraussetzung für das Recht zur außerordentlichen Kündigung neben der Generalklausel eines 'wichtigen Grundes' auch benannte Regelbeispiele vereinbart, in denen der 'wichtige Grund' gegeben sein soll, ist bei der Auslegung der Generalklausel ...

  • rechtsportal.de

    Herausgabe von Räumen; Ausstellung von Kunstgegenständen; Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Nutzungsvertrags; Auslegung einer Generalklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Regelbeispiele bestimmen Gewicht der Verstöße gegen Generalklausel

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Daetz Stiftung muss Ausstellungsräume räumen

  • sachsen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Räumungsrechtsstreit der Stadt Lichtenstein gegen die Daetz-Stiftung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21
    a) Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519; Senatsurteil vom 19.09.2018, 5 U 423/18, BeckRS 2018, 49269).
  • BGH, 30.04.2014 - XII ZR 124/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör: Gehörsverletzung bei ausschließlicher Auslegung

    Auszug aus OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21
    Der übereinstimmende Parteiwille geht dabei aber dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014, XII ZR 124/12, BeckRS 2014, 10546).
  • OLG Dresden, 19.09.2018 - 5 U 423/18

    Auslegung eines Pachtvertrages über ein Hotel hinsichtlich der Verpflichtung der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.06.2021 - 5 U 9/21
    a) Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519; Senatsurteil vom 19.09.2018, 5 U 423/18, BeckRS 2018, 49269).
  • OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/20

    Mietmangel bei behördlicher Nutzungsuntersagung?

    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18 ff.; Senatsurteil vom 16.06.2021, 5 U 9/21, BeckRS 2021, 42203 Rn. 60; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 14 ff., 18 mwN).
  • OLG Dresden, 27.03.2023 - 5 U 2520/22

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses durch die Mieterin

    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, weswegen eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt, welches die Nichtigkeit vermeidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011, I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 18 ff.; Senatsurteil vom 16.06.2021, 5 U 9/21, BeckRS 2021, 42203 Rn. 60; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 133 Rn. 14 ff., 18 mwN).
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